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Deutsche Scheidung mit Mullah

12. Dezember 2011

In Siegburg ist die Ehe eines iranischen Paares geschieden worden. Dabei wurde sowohl deutsches als auch islamisch-schiitisches Recht angewandt. Ein Präzedenzfall?

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Fußgänger in Berlin-Kreuzberg (Foto: AP)
Ausländer müssen sich in Deutschland mitunter mit zwei Rechtssystemen auseinandersetzenBild: AP

Sie waren verheiratet, aber schon lange kein Paar mehr. Weil die Eltern von zwei Kindern bereits seit Jahren getrennt lebten, wollte sich die Frau scheiden lassen. Ein klarer Fall für ein deutsches Gericht, aber eine komplizierte Angelegenheit für die beiden iranischen Staatsbürger, die sich im November 2011 im Amtsgericht Siegburg gegenüber standen. Denn eine Scheidung nach deutschem Recht wird im Iran nicht anerkannt – und das ist vor allem für die Frau ein Problem.

Ohne gültige Scheidung nach islamischem Recht läuft die Frau bei einer Reise in ihr Heimatland Gefahr, inhaftiert zu werden. Eine Scheidung, die nach deutschem Recht vollzogen wird, nützt ihr im Iran wenig. Denn seit der Islamischen Revolution im Jahr 1979 gilt dort islamisch-schiitisches Recht. Das sieht vor, dass der Mann der Trennung zustimmen und ein islamischer Geistlicher die Scheidung vollziehen muss.

Ausnahme oder Präzedenzfall?

Symbolbild Koran - Justiz (Foto: dpa)
Können deutsches und islamisches Recht parallel angewendet werden?Bild: picture-alliance/ dpa

Was in Siegburg als Einzelfall gilt, könnte sich bald in Hamburg wiederholen. Dort wird vor dem Familiengericht zurzeit ein ähnlicher Fall verhandelt. Für die Mitarbeiter am Amtsgericht Siegburg war es ein ungewöhnlicher Anblick: Mullah Mahmood Khalilzahdeh kam eigens in den Gerichtssaal, um die Scheidung des Ehepaars zu bestätigen. In den meisten Ländern werden Ehen und Scheidungen nach deutschem Recht zwar problemlos anerkannt. Das gilt aber nicht für den Iran. Dort ist die staatliche Gewalt dem obersten geistlichen Führer unterstellt. Die Meinung von Ayatollah Ali Khamenei ist in allen Fragen der Legislative, Exekutive und Judikative ausschlaggebend. Deutsches Recht hat in der Islamischen Republik keinen Platz.

Umgekehrt wird das islamisch-schiitische Recht vor allem, wenn es um Scheidungen geht, normalerweise nicht in deutschen Gerichten vollzogen. Die Siegburger Amtsgerichtspräsidentin Brigitte Niepmann betrachtet die Scheidung der beiden iranischen Staatsbürger mit anschließender Bestätigung eines Mullahs auch lediglich als eine "Service-Leistung". Sie weiß, dass die Mutter der Ehefrau im Iran lebt und schwer erkrankt ist. Um sie zu besuchen, brauchte die Frau gültige Papiere.

Kritik am Kompromiss

Iranische Geistliche in Qom (Foto: DPA)
Staat und Religion sind im Iran nicht voneinander getrenntBild: picture-alliance/ dpa

Doch dazu musste ihr Mann einer Scheidung nach islamisch-schiitischem Recht zustimmen. Damit er sich darauf einließ, verzichtete die Frau auf die so genannte "Morgengabe", eine Summe Geld, die ihr bei der Eheschließung nach islamisch-schiitischem Recht für den Scheidungsfall versprochen wird. Dafür verzichtete der Mann auf das Sorgerecht für die Kinder, das ihm nach den im Iran gültigen Gesetzen zugestanden hätte. Ein Deal, den die aus der Türkei stammende Anwältin Seyran Ates kritisiert. "Im Prinzip hat sie ihrem Mann die Kinder abgekauft", wird Ates im "Kölner Stadtanzeiger" zitiert.

Der Frankfurter Rechtsanwalt und Islamwissenschaftler Seyed Sharam Iranbomy, der die Ehefrau vor Gericht vertreten hat, hält dagegen: Erst dadurch, dass in Siegburg auch das islamisch-schiitische Recht angewendet wurde, hätte die Frau überhaupt Anspruch auf die Morgengabe gehabt. Diese Absicherung für den Fall einer Scheidung sei auch als solche zu bewerten: Als eine noch vor der Heirat im Iran vereinbarte Summe, die keiner der beiden Eheleute je besessen habe. Insofern handele es sich um einen echten Kompromiss des iranischen Ehepaars: Beide verzichteten auf einen Teil ihrer Ansprüche.

Die Staatsbürgerschaft ist entscheidend

Dass in deutschen Gerichten ausländisches Recht angewandt wird, ist nicht ungewöhnlich, ja sogar an der Tagesordnung. Die Ehe von jordanischen oder französischen Staatsbürgern wird in der Regel auch nach jordanischem oder französischem Recht geschieden – zumindest, wenn die Gesetze nicht den Grundlagen des deutschen Rechtes fundamental widersprechen. Mit Blick auf den Iran ist allerdings genau das der Fall: Die Ungleichbehandlung der Frau nach islamisch-schiitischem Recht widerspricht dem deutschen Grundgesetz. Deshalb wird in solchen Fällen in der Regel nur das deutsche Recht angewandt. Andere Entscheidungen im Erb- und Familienrecht dagegen können aber auch in Deutschland durchaus nach islamischem Recht gefällt werden, sofern es um Staatsbürger islamischer Staaten geht.

Der Juraprofessor und Islamwissenschaftler Mathias Rohe (Foto: AP)
Der Juraprofessor und Islamwissenschaftler Mathias RoheBild: AP

Seyed Sharam Iranbomy sieht in der Scheidung in Siegburg einen Präzedenzfall. Kompromisse nach islamisch-schiitischem Recht, wie in diesem Fall, würden vielen Menschen in der Praxis das Leben leichter machen, meint er. Für die Frau bedeute es in diesem Fall einen klaren Vorteil, für den Mann zumindest keinen Nachteil. "Wir haben einen Vergleich abgeschlossen", sagte Iranbomy im Interview mit DW-WORLD.DE: "Ohne die Genehmigung der Richterin wäre das nicht möglich gewesen. Es wäre mein Wunsch, dass auch andere Richter die Auseinandersetzungen orientalischer Familien mit kulturellem Verständnis lösen – und nicht einseitig, formell und ohne Berücksichtigung deren besonderer Probleme." Iranbomy kritisiert, dass zum Beispiel das System der "Morgengabe" von deutschen Gerichten oft falsch ausgelegt werde.

Wunsch nach mehr Anerkennung

Der Erlanger Juraprofessor und Islamwissenschaftler Mathias Rohe steht der Anwendung ausländischen Rechts durchaus offen gegenüber. Die Sorge vor dem Einsickern der Scharia in das deutsche Rechtssystem sei "glatter Unfug", meint er. Schließlich werde ausländisches Recht nur dann angewandt, wenn es dem deutschen nicht widerspreche. Allerdings plädiert Rohe für eine Änderung in der deutschen Gesetzgebung: "Wir sollten uns so verhalten wie andere Einwanderungsländer", sagt er. "Die orientieren sich in solchen Fällen nicht an der Staatsangehörigkeit, sondern am gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen. Und das heißt: Wer lange im Land lebt, der sollte in solchen Familienverhältnissen nach deutschem Familienrecht behandelt werden." Das wäre der iranischen Frau in diesem Fall zum Nachteil gelangt, weil sie in den Iran reisen wollte. Das langfristige Ziel müsse aber sein, so Rohe, darauf hinzuwirken, dass international solche Familienrechtsentscheidungen gegenseitig besser anerkannt werden.

Autorin: Anne Allmeling
Redaktion: Andrea Lueg