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Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Mittagsgebet an Schulen

27. September 2011

Muss eine staatliche Schule in Deutschland einem muslimischen Schüler die Möglichkeit zum Mittagsgebet geben? Die Frage hat nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu beantworten. Eine bislang einmalige Entscheidung.

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Ein Moslem betet mit einer Gebetskette in der Hand (Foto: AP)
Freie Religionsausübung - überall?Bild: AP

14 Jahre war Yunus M. alt, als ihm das Gebet im Flur seines Berliner Gymnasiums von der Schulleitung verboten wurde. Der Fall ging durch alle Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig, das nun möglicherweise am Mittwoch (28.09.2011) entscheidet. Es ist das erste Mal, dass deutsche Gerichte sich mit muslimischen Gebeten an Schulen befassen. Und das, obwohl Muslime seit Jahrzehnten in Deutschland leben, zur Schule gehen, arbeiten - und auch beten.

"Den Fall ein Stück weit aufgebauscht"

Aiman Mazyek (Foto: privat)
Für mehr Gelassenheit und Pragmatismus - Aiman Mazyek, ZMD-VorsitzenderBild: Privat

Aiman Mazyek ist Vorstandsvorsitzender des Zentralrats der Muslime in Deutschland, einem der Dachverbände muslimischer Organisationen. Er glaubt, dass sowohl die Schule als auch der Schüler den Fall ein Stück weit aufgebauscht haben. Dadurch, dass sie den Weg vor Gericht und bis in die oberste Instanz gewählt hätten, sei der Fall zum Politikum geworden. Dabei, gibt Mazyek fast verwundert zu Bedenken, habe man in der Vergangenheit die Gebetspflicht doch sehr pragmatisch und gelassen gelöst.

Das findet auch Sabine Damir-Geilsdorf, Islamwissenschaftlerin an der Universität Bonn. Auch sie sieht bislang einen eher pragmatischen Umgang mit der islamischen Gebetspflicht in Deutschland. Da die Gebete nicht auf die Minute genau zu verrichten seien, sondern innerhalb von Gebetszeiträumen, gebe dies Muslimen eine gewisse Flexibilität, so die Islamwissenschaftlerin. Zudem räume die Mehrheit der muslimischen Rechtsschulen und Rechtsgelehrten die Möglichkeit ein, Gebete zu verkürzen oder auch das Mittags- und Nachmittagsgebet zusammenzulegen, wenn zwingende Gründe wie Reisen, Krankheit, aber auch Arbeitsbedingungen das erforderten.

Zwischen Neutralitätsgebot und Religionsfreiheit

Auch am Arbeitsplatz habe sich in Deutschland schon seit den 1960er Jahren eine praktische Handhabung eingebürgert, sagt Ralph Ghadban, Islamwissenschaftler an der Evangelischen Hochschule Berlin: Je nach Unternehmen könne man in der Arbeitszeit beten, sofern der Betriebsablauf nicht gestört werde.

Ralph Ghadban (Foto: privat)
Gegen das Gebet an Schulen - Islamwissenschaftler Ralph GhadbanBild: privat

Im Berliner Fall gehe es wohl aber weniger um Religion, als vielmehr um Politik, glaubt der Islamwissenschaftler Ghadban. Seiner Meinung nach ist das Verfahren ein migratorisches Phänomen: Eine sehr stark politisierte Erscheinung, die als Reaktion auf die Mehrheitsgesellschaft stattfinde und mit der man versuche, über die Religion die Mehrheitsgesellschaft in die Knie zu zwingen, so Ghadban.

In Deutschland gilt das Neutralitätsgebot. Das bedeutet, dass sich der Staat keine Aussagen religiöser oder sonst weltanschaulicher Art zu Eigen machen darf. Andernfalls könnte die Religionsfreiheit desjenigen gefährdet sein, der eine andere Weltanschauung vertritt, erklärt Fabian Wittreck, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Münster. Im jetzt behandelten Fall, so Wittreck, kollidiere die individuelle Religionsfreiheit des Jungen mit dem staatlichen Anspruch, in der Schule Einfluss im Sinne der religiösen Toleranz zu nehmen.

Suchen muslimische Verbände die Lücke im System?

In Deutschland muss also eine Abwägung zwischen dem Neutralitätsgebot des Staates und der Religionsfreiheit stattfinden. In diese Lücke drängten sich nun die islamischen Verbände, meint der Islamwissenschaftler Ralph Ghadban. Diese versuchten, bestimmte Themen zu erobern, also zu "islamisieren", wie Ghadban es formuliert. Brisant ist dabei, dass faktisch nur ein kleiner Teil der deutschen Muslime überhaupt in den Verbänden organisiert ist.

Aiman Mazyek vom Zentralrat der Muslime weist solche Vorwürfe zurück: Dieses künstliche Aufbauschen angeblicher Probleme, die mit religiösen Praktiken zu tun haben, sei nicht die Taktik der islamischen Verbände, sondern die von rigiden Islamkritikern. Die deutsche Verfassung stehe wie eine Säule für Religionsfreiheit, erklärt Mazyek. Und wenn ein Schüler das Mittagsgebet in der Schule verrichten wolle, ließe sich das ohnehin machen - unaufgeregt und gelassen, glaubt der Zentralratsvorsitzende.

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Foto: Fotolia/Thomas Becker)
Ort der Entscheidung - das Bundesverwaltungsgericht LeipzigBild: Fotolia/Thomas Becker

In laizistischen Staaten wie Frankreich oder der Türkei stellen sich solche Fragen gar nicht: Religion und Staat sind strikt getrennt. In islamischen Ländern wie Ägypten dagegen kann man an Universitäten in integrierten Moscheen beten, in Schulen gibt es meist Gebetsräume, erzählt Sabine Damir-Geilsdorf. Doch Ägypten ist eben kein Land wie Deutschland mit einer Trennung von Staat und Kirche. Dort ist die Scharia eine wichtige Rechtsquelle, betont die Islamwissenschaftlerin. Deshalb sollte man sich ihrer Ansicht nach bei Entscheidungen wie diesem Berliner Fall natürlich am deutschen Recht orientieren und nicht am Rechtssystem anderer Länder.

Entweder dürfen alle beten oder keiner

Wie also löst man den Konflikt zwischen Neutralitätsgebot des Staates und Religionsfreiheit des Einzelnen? Zentrales Element muss dabei die strikte Gleichbehandlung sein, sagt der Rechtswissenschaftler Fabian Wittreck: Entweder dürfen alle beten oder keiner. In letzterem Fall müsste die Schule aber darlegen, dass das öffentliche Gebet den Schulfrieden stört, zum Beispiel wenn es einen Zwang zum Mitmachen gebe. Hier setzt auch die Islamwissenschaftlerin Sabine Damir-Geilsdorf an: Sofern kein Teilnahmezwang herrsche, widerspreche es nicht der religiösen oder weltanschaulichen Neutralität einer Schule, Schülern einen Raum zur Verfügung zu stellen, den sie außerhalb der Unterrichtszeiten zum Gebet nutzen können.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist im Übrigen noch nicht die letzte Instanz: Sollte sich einer der Beteiligten nach dem Urteil in seinen Grundrechten verletzt sehen, kann er noch vor das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe ziehen. Dort habe man bislang mehr Sympathien für die Religionsfreiheit als am Leipziger Bundesverwaltungsgericht, sagt Jurist Fabian Wittreck.

Autorin: Daphne Grathwohl
Redaktion: Sabine Faber, Hartmut Lüning