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Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

4. Mai 2011

Das Bundesverfassungsgericht hat sein mit Spannung erwartetes Urteil über die Sicherungsverwahrung verkündet. Danach verstößt die nachträgliche Unterbringung gefährlicher Straftäter gegen das Freiheitsgrundrecht.

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Andreas Voßkuhle, Präsident des Bundesverfassungsgerichts (Foto: AP/DW)
Andreas Voßkuhle: Verwahrung nur unter engen VoraussetzungenBild: AP/DW

Das Karlsruher Gericht hat sämtliche Vorschriften zur Sicherungsverwahrung von rückfallgefährdeten Straftätern für verfassungswidrig erklärt. Die Normen seien mit den Freiheitsgrundrechten der Betroffenen nicht vereinbar, hieß es in der am Mittwoch (04.05.2011) in Karlsruhe verlesenen Begründung. Extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter dürfen aber zum Schutz der Bevölkerung bis zu einer Neuregelung weiter eingesperrt bleiben, entschied das Gericht in seinem Urteil. In sogenannten Altfällen muss die besondere Gefährlichkeit der Betroffenen bis Jahresende geprüft werden. "Kurz gefasst bedeutet das Urteil: Hochgefährliche Straftäter dürfen unter engen Voraussetzungen weiter verwahrt werden, die anderen dürfen freigelassen werden", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Verkündung. Das Gericht hatte im Februar über die Klage von vier Mehrfachtätern verhandelt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Sicherungsverwahrung, die nur dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tätern diene, sich nicht deutlich genug von einer Strafhaft unterscheide. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die deutsche Praxis der nachträglichen Sicherungsverwahrung bereits mehrfach beanstandet.

Gesetzgeber muss neues Gesamtkonzept schaffen

Tür zu einem Gefangenen in Sicherheitsbewahrung (Foto: AP)
In der gegenwärtigen Form verletzt die Sicherheitsverwahrung die GrundrechteBild: AP

Das Urteil verpflichtet den Gesetzgeber dazu, die Sicherungsverwahrung bis zum 31. Mai 2013 grundlegend zu reformieren und ein "freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept" zu entwickeln. Die Betroffenen müssen demnach etwa durch qualifizierte Fachkräfte so intensiv therapeutisch betreut werden, dass sie "eine realistische Entlassungsperspektive" haben. Ihr Leben in Verwahrung muss zudem so weit wie möglich "den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst" und ihnen familiäre und soziale Außenkontakte ermöglicht werden. Bis die Neuregelung in Kraft tritt, bleiben die vorhandenen Vorschriften mit Einschränkungen jedoch weiter anwendbar.

Von den verbliebenen rund 70 Altfällen, die sich nach früheren Regelungen derzeit noch in Sicherungsverwahrung befinden, dürften nun viele bis Jahresende auf freien Fuß kommen. Laut Urteil können nur noch die Täter weiter festgehalten werden, von denen eine "hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" ausgeht.

Die Richter verwiesen in diesem Zusammenhang darauf, dass auch nach Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine nachträglich verlängerte oder angeordnete Sicherungsverwahrung nur unter der Voraussetzung einer psychischen Störung zulässig ist. Das seit Januar geltende Therapieunterbringungsgesetz greift diesen Gedanken den Richtern zufolge bereits auf. Auf dessen Grundlage könnten dann psychisch gestörte und weiterhin gefährliche Rückfalltäter in therapeutischen Einrichtungen verwahrt werden.

Autorin: Naima El Moussaoui (afp, dpa, epd)

Redaktion: Stephan Stickelmann