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Keine Chance für Sektierer

Peter Philipp24. September 2003

Das Bundesverfassungsgericht hat im "Kopftuchstreit" geurteilt. Nur der Gesetzgeber - nicht die Verwaltung - kann entscheiden, ob eine Lehrerin im Unterricht ein Kopftuch tragen darf. Peter Philipp kommentiert.

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Wo kämen wir denn auch hin, wenn Beamte oder Minister darüber zu entscheiden hätten, ob in Deutschland eine Muslimin daran gehindert werden kann, in den Staatsdienst als Lehrerin aufgenommen zu werden. Und zwar nicht, weil sie dazu nicht befähigt wäre, sondern aus gemutmaßter Angst der Eltern vor religiöser Beeinflussung, weil die Betreffende ein Kopftuch trägt. Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch (24. September 2003) richtig geurteilt, als es den jahrelangen Kampf der aus Afghanistan stammenden Fereshta Ludin gegen ihren Ausschluss von der Aufnahme in den Staatsdienst zu Gunsten der Lehrerin entschied: Es könne nicht Sache der Verwaltung oder der Gerichte sein, über die Zulässigkeit des Kopftuches im Klassenzimmer zu befinden und solange es keine eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen hierzu gebe, könne die Frau nicht vom Staatsdienst disqualifiziert werden.

Nun ist der Gesetzgeber gefragt, zumindest in Baden-Württemberg, wo Ludin arbeiten will, denn Bildung und Erziehung sind Länderhoheit. Und obwohl sich in den letzten Jahren wiederholt parteiübergreifende Einheit unter den Politikern abzeichnete, das Kopftuch nicht zuzulassen: Sie täten wohl besser daran, jetzt nicht daran zu rühren. Jahre des Streits sollten genug sein und die Realitäten in der Bundesrepublik zeigen doch nur zu deutlich, dass nur kleine Minderheiten sich durch eine Kopftuch tragende Lehrerin provoziert fühlen. Und ganz besonders, dass die Schüler und Schülerinnen sich noch viel toleranter zeigen als die Erwachsenen: Kaum einer von ihnen fände irgend etwas daran, von einer muslimischen Lehrerin mit Kopftuch unterrichtet zu werden. Und in anderen Bundesländern gibt es bereits Lehrerinnen mit Kopftuch - ohne dass dies auch nur das geringste Problem bereiten würde.

Es mag ja manchen Anhänger des "christlichen Abendlandes" schmerzen, dass es in Deutschland längst eine dritte religiöse Kraft von inzwischen immerhin rund 3,5 Millionen Muslimen gibt. Deren Recht auf Religionsfreiheit ist im Grundgesetz ebenso verbrieft wie das jeder anderen Religionsgemeinschaft. Und dieser Artikel des Grundgesetzes kann und darf nicht unterminiert werden durch Argumente, das Kopftuch sei ja eigentlich nicht wirklich vom Koran vorgeschrieben. Es muss schon das subjektive Gefühl reichen, ein solches Tuch tragen zu müssen, um seinen eigenen religiösen Ansprüchen zu genügen.

Solch eine Einstellung wird - wenn sie rechtlich verteidigt wird - nun nicht Tür und Tor für Sektierer jeder Art öffnen. Im Vordergrund steht weiterhin in erster Linie die fachliche Qualifikation, steht auch das Gebot, die eigene Stellung im Staatsdienst nicht zur Propagierung der Religion zu missbrauchen. Wenn dies gewährleistet ist, dann wird das Karlsruher Urteil dem Staat gerecht, der zwar weiterhin überwiegend geprägt ist von Jahrhunderten christlicher Kultur, der aber doch seit Jahrzehnten bereits aufgehört hat, eine geschlossene Insel der Glückseligen zu sein: Deutschland ist eine liberale und weltoffene Demokratie - und in einer solchen dürfen Diskriminierungen nicht vorkommen. Zumindest dürfen sie nicht von Beamten ohne jede gesetzliche Grundlage vorgenommen werden.